Nicht immer, wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter zu einem Kunden schickt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.
Der Begriff Arbeitnehmerüberlassung beschreibt die Überlassung von Personal an ein anderes Unternehmen.
Vom Werk- und Dienstvertrag grenzt sich Arbeitnehmerüberlassung dadurch ab, dass dem Kunden nicht die Bereitstellung oder Vollbringung einer Leistung (mit der Verantwortlichkeit des Erbringers für die sachgerechte Erfüllung), sondern die Überlassung des Arbeitnehmers angeboten wird, über den der Kunde dass auch das Weisungsrecht erhält.
Wichtig ist, dass es bei der Auslegung immer auf die tatsächliche Tätigkeit und nicht auf den Wortlaut ankommt.
Gerne können Sie uns kontaktieren, sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung benötigen.
Dwyer Legal Rechtsanwälte, Schwanthalerstr. 13, Aufgang IV, 80336 München
Tel: +49 (0)89 24 88 14 310, www.dwyer-legal.com
Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: AÜG
Hinweis: Die in dieser Wissensdatenbank bereitgestellten Informationen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.