Die Arbeitnehmerüberlassungs-Lizenz wird durch die Bundesagentur für Arbeit ausgestellt und wird in der Regel zunächst 3 Mal für jeweils 1 Jahr ausgestellt und dann in eine unbefristete Lizenz umgewandelt.
Unternehmen, die in Deutschland Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bedürfen einer Erlaubnis, der sogenannten Lizenz zur Arbeitnehmerüberlaussung.
Zuständige Behörde für die Antragstellung und Erteilung der Lizenz ist die Bundesagentiur für Arbeit.
Oberstes Kriterium für die Erteilung der Lizenz ist die Verlässlichkeit des Antragstellers.
Daher lässt sich die Behörde im Zusammenhang mit der Beantragung der Lizenz nicht nur Belege für die finanziellen Kapazitäten des Unternehmens, die Zuverlässigkeit und die polizeiliche Unbedenklichkeit des Betreibers, bzw. des Geschäftsführers vorlegen, sondern prüft auch dessen rechtliche Kenntnisse, indem sie sich beispielsweise Vertragsentwürfe und andere Unterlagen betreffend die geplanten Aktivitäten vorlegen lässt.
Das Antragsverfahren für die Erteilung einer AÜG-Lizenz dauert ca. 2 – 3 Monate, kann bei guter Vorbereitung aber auch schneller abgeschlossen werden.
Aus Sicherheitsgründen wird eine Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung in der Regel zunächst für ein Jahr erteilt und dann zunächst noch zwei mal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach 3 Jahren zuverlässiger Ausübung kann eine permanente Lizenz beantragt werden.
Die 3-malige Befristung dient dazu, dass die Bundesagentur für Arbeit als Kontrollbehörde überprüfen kann, ob der LAN-Überlassungsbetrieb die gesetzlichen Vorschriften einhält.
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Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: § 1 Abs. 1, § 2 Abs 4,§ 4 AÜG
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