Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gibt vor, dass der Wegfall des Kundenauftrags nicht zu Ihren Lasten des Arbeitnehmers gehen darf.
Daher bestimmt das AÜG, dass der Leiharbeitnehmer auch für die Zeiten, die er nicht an den Kunden überlassen wird, zu vergüten ist.
Diese Zeiten werden "Nichtverleihzeiten" genannt.
Für Nichtverleihzeiten kann eine separate Vergütungsregelung getroffen werden.
Gerne können Sie uns kontaktieren, sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung benötigen.
Dwyer Legal Rechtsanwälte, Schwanthalerstr. 13, Aufgang IV, 80336 München
Tel: +49 (0)89 24 88 14 310, www.dwyer-legal.com
Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: AÜG
Hinweis: Die in dieser Wissensdatenbank bereitgestellten Informationen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.