Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter zu einem Kunden schickt, ist zu prüfen, ob ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. In diesem Fall wird eine Lizenz benötigt.
Unter dem Begriff Arbeitnehmerüberlassung versteht man, dass ein Unternehmen, welches einen Mitarbeiter (auch Leiharbeitnehmer, bzw. LAN genannt) beschäftigt, diesen Mitarbeiter (oder mehrere) an ein anderes Unternehmen verleiht.
Verleih liegt vor, wenn der Mitarbeiter für den Zeitraum der Überlassung bei diesem anderen Unternehmen genauso tätig wird, als wäre er dort direkt angestellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mitarbeiter für die Zeit der Überlassung auch den Weisungen des Kundenbetriebs unterliegt.
Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsverträgen (reine Leistungserbingung unter Weisung des Arbeitgebers) und Arbeitnehmerüberlassung (Übertragung des Weisungsrechts an den Kunden) ist sehr wichtig, da Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland streng limitiert ist und die Ausübrung außerdem eine Lizenz des Verleihbetriebes (sogenannte AÜG-Lizenz) voraussetzt.
Die Lizenz wird nur an als verlässlich erkennbare Unternehmen erteilt (es efolgt eine strenge prüfung mit Vorlageplicht von Führungszeiugnissen etc.) und der Lizenzinhaber wird anschließend auch laufend dahingehend überwacht, ob er sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.
Zu den gesetzlichen Vorgaben gehört u.a. die Festlegung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Equal Treatment principle).
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Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: Die maßgeblichen, für die Ausübung und Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung zu beachtenden Bestimmungen finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Hinweis: Die in dieser Wissensdatenbank bereitgestellten Informationen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.