Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland streng gesetzlich geregelt. Die zu beachtenden Bestimmungen finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hier die finden Sie die zentralen Vorgaben.
Zu den wesentlichen Bestimmungen gehört, dass Arbeitnehmerüberlassung nur auf Grundlage einer hierfür zu beantragenden Lizenz betrieben werden darf.
Zu den weiteren gesetzlichen Vorgaben gehört, dass die Leiharbeitnehmer (LAN) ordnungsgemäß vergütet werden müssen, wobei sich dies bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht am gesetzlichen Mindestlohn, sondern nach den einschlägigen Tarifverträgen und/oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz (equal-treatment-Prinzip) bestimmt.
Eine weitere gesetzliche Vorgabe ist, dass das Risiko des Projektentfalls nicht auf den Leiharbeitnehmer übertragen werden darf. Der Verleiher muss den Leiharbeitnehmer also auch für die Zeiten, in denen dieser nicht auf einem Projekt eingesetzt werden kann, vergüten.
An weiteren gesetzlichen Bestimmungen sind vor allem die Höchstüberlassungszeit (18 Monate) sowie die Möglichkeiten zu erwähnen, die Leiharbeitnehmer für eine bestimmte Zeit (nämlich für 9 bzw. 15 Monate) entsprechend einem der hierfür installierten Tarifverträge zu vergüten.
Daneben spielen aber auch die zeitliche Einteilung der Einsätze und die Führung von Arbeitzeitkonten eine wichtige Rolle in der Praxis. Auch hierfür gibt es strenge gesetzliche Vorgaben.
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Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Hinweis: Die in dieser Wissensdatenbank bereitgestellten Informationen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.