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Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) – Wer ist Arbeitgeber?

In der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Verleihbetrieb, Entleihbetrieb und Leiharbeitnehmer. Für den Arbeitnehmer ist alleine der Leiharbeitnehmervetrag mit dem Entleiher, seinem Arbeigeber, maßgeblich.

Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein bei einem Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter meist für eine bestimmte Dauer an ein anderes Unternehmen verliehen wird. Der Mitarbeiter (jetzt Leiharbeitnehmer) kommt dann bei diesem Unternehmen so zum Einsatz, als wäre er direkt dort beschäftigt. Er erhält also während der Überlassungsdauer auch seine Weisungen vom Entleihbetrieb und hat in der Regel auch die gleichen Rechte wie die dort direkt beschäftigten Mitarbeiter.

Wirtschaftlicher und tatsächlicher Arbeitgeber bleibt jedoch der Verleihbetrieb, also das Unternehmern, bei dem der Mitarbeiter ursprünglich eingestellt wurde und von dem er jetzt überlassen wird.

Daher bestehen die arbeitsvertraglichen Beziehungen auch ausschließlich zwischen dem Mitarbeiter und dem Verleihbetrieb. So müssen auch Beschwerden, Gehaltsforderungen, Urlaubsansprüche und Kündigungen müssen unmittelbar an den Verleihbetrieb gerichtet werden und auch eine arbeitgeberseitige Kündigung kann nur von diesem ausgesprochen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht des Leiharbeitnehmers begründet, ein Anstellungsverhältnis des Entleihbetriebes (also des Betriebes, in welchen er überlassen wurde) zu beanspruchen.

Ab diesem Moment endet dann die Leiharbeitnehmerstellung und der Mitarbeiter wird ganz normaler Angestellter des Betriebes, in welchen er ursprünglich überlassen wurde.

 

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Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: AÜG

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