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Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) – Wer zahlt Gehalt?

In der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Verleihbetrieb, Entleihbetrieb und Leiharbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat in der Regel nur einen Vertrag mit dem Verleihbetrieb.

Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein Arbeitgeber (Verleiher) einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für üblicherweise eine begrenzte Zeit an einen Dritten (Entleihbetrieb) überlässt.

Die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen sich für die Zeit der Überlassung nach den jeweils zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsverhältnissen. In der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Verleihbetrieb, Entleihbetrieb und Leiharbeitnehmer.

Während die Rechverhältnisse zwischen den beiden Unternehmen (Verleihbetrieb und Entleihbetrieb) in einem zwischen diesen Parteien aufzusetzenden Überlassungsvertrag festgelegt werden, bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Leiharbeitnehmers (LAN) nach dem zwischen diesem (also dem Leiharbeitnehmer) und seinem Arbeitgeber (Verleihbetrieb) installierten Vertrag (Leiharbeitnehmervertrag).

Bei diesem Leiharbeitnehmervertrag kann es sich entweder um einen speziell für das Überlassungsverhältnis aufgesetzten LAN-Vertrag oder um einen mit einer LAN-Zusatzvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung versehenen Standard-Arbeitsvertrag handeln.

Beide Verträge sind separat voneinander zu betrachten. Der Überlassungsvetrag geht also den Leiharbeitnehmer nichts an und der Leiharbeitnehmervertrag ist alleine Sache zwischen Verleiher und LAN.

Da sich der Leiharbeitnehmer also nur in einem Vertragsverhältnis mit dem Verleihbetrieb (seinem Arbeitgeber) befindet, richten sich auch die Gehaltsansprüche des Leiharbeitnehmers ausschließlich gegen den Verleihbetrieb und dieser ist zur laufenden Abrechnung und Zahlung des Gehalts verpflichtet. Eine Geltendmachung der Gehaltsansprüche des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleihbetrieb ist nicht möglich.

 

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Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: § 1 Abs. 1 AÜG

Hinweis: Die in dieser Wissensdatenbank bereitgestellten Informationen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.