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Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) - Was ist der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Oberstes Gebot der Arbeitnehmerüberlassung ist das "equal treatment"-Prinzip, also der Gleichbehandlungsgrundsatz. Nur in Ausnahmefällen darf abgewichen werden.

In der Arbeitnehmerüberlassung gilt das "equal treatment"-Prinzip, also der Gleichbehandlungsgrundsatz. Demnach müssen Leiharbeitnehmer mindestens zu den Konditionen beschäftigt werden, wie sie auch den Arbeitnehmern im Entleihbetrieb angeboten werden.

Um dies zu gewährleisten, ist der Entleihbetrieb verpflichtet, dem Verleihbetrieb die einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gewährten Konditionen mitzuteilen.

Zu dem Konditionen gehören neben dem Gehalt auch Zusatzleistungen, Urlaubsansprüche und Ähnliches. Um eine Kontrolle sicherzustellen muss die Auskunft schriftlich erfolgen und der Leiharbeitnehmer hat das Recht zu Einsichtnahme.

Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in Stein gemeisselt, denn der Verleihbetrieb und der Arbeitnehmer können in dem zwischen ihnen abzuschließenden Leiharbeitnehmervertrag vereinbaren, dass für die Dauer von 9 Monaten nicht nach dem Gleichbehalndlungsgrundsatz, sondern auf einen Tarifvertrag aus dem Bereich Zeitarbeit Bezug genommen wird.

Bezugnahme bedeutet, dass die Parteien die in diesem Tarifvertrag festgelegten Konditionen vereinbaren.

Für den Fall, dass der von den Parteien für die Bezugnahme ausgewählte Tarifvertrag eine Zulagenregelung für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten enthält (sog. Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen) kann sogar für 15 Monate auf den Tarifvertrag Bezug genommen werden. 

Die am häufigsten über die Bezugnahme herangezogenen Tarifverträge sind die Vertragswerke Zeitarbeit zwischen BAP (Bundsarbeitgeberverband der Personaldiestleister) und DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund), und zwischen igz (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und DGB

Zu beachten ist, dass der Mitarbeiter nach Ablauf der angegebenen Überlassungshöchstzeiten (9 und 15 Monate) wieder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz beschäftigt werden muss. 

Daher kommt auch der Entleihbetrieb wieder in die Pflicht, spätestens zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, wie er entsprechende Arbeitnehmer einstuft und vergütet (siehe oben). 

Noch ein Hinweis: Die oben angegebenen Zeiträume (9 und 15 Monate) können ggf. durch eine Einsatzpause des Mitarbeiters im Entleihbetrieb neu in Gang gesetzt werden. Die erforderliche Dauer der Unterbrechung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 

 

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Juristische Grundlage für die oben gennanten Informationen: § 8 AÜG

Hinweis: Die in dieser Wissensdatenbank bereitgestellten Informationen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich.